STATUTEN
des Sportclub Krössbach Unterberg
in 6167 Neustift – Krössbach
§1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Der Verein führt den Namen: Sportclub Krössbach-Unterberg.
Sein Sitz ist in: 6167 Neustift-Krössbach/Stubaital
Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf das Bundesland Tirol
§ 2 – Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
a) die Pflege von geselligen Zusammenkünften
b) die Pflege von Betätigung von Sport und von sportlichen Veranstaltungen im Rahmen von Freundschafts- und Wettbewerben.
§ 3 – Bildung des Vereines
Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet und erneuert. Die Bildung des Vereines erfolgt durch die Anmeldung der Proponenten – durch einstimmigen Beschluß eines Proponentenkomitees von 4 Personen, die durch diesen Beschluß Mitglieder des Vereines werden.
Vor der Konstituierung des Vereines werden die Mitglieder von den Proponenten oder dem Proponentenkomitee aufgenommen. Nach der Konstituierung des Vereines hat sich der Aufnahmewerber bei dem Vereinsvorstand zu melden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft.
Um die Mitgliedschaft können sich alle Personen weiblichen oder männlichen Geschlechts bewerben.
§ 4 – Mittel zur Erreichung des Zweckes und Art der Aufbringung
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
a) Versammlungen
b) Gesellige Zusammenkünfte
c) Sonstige Zusammenkünfte
d) Sportliches Training, Wettkämpfe, Meisterschaften
Die Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht:
a) durch Mitgliedsbeiträge
b) durch Spenden
§5 – Mitgliedschaft
Der Verein gliedert sich in:
a) Gründungsmitglieder
b) Ordentliche Mitglieder
c) Außerordentliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
Zu a) Gründungsmitglieder sind alle Personen, die lt. Mitgliederliste des Jahres 1969/1970 monatlich ihren Beitrag geleistet haben,
welcher zusätzlich mit anderen Geldern zur Finanzierung des Sportplatzes verwendet wurde.
Zu b) ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im „Unterberg“ (Beginn: Schaller bei Grutsch Helmut)
haben und jährlich ihren Mitgliedsbeitrag leisten.
Zu c)
- Außerordentliche Mitglieder sind alle Personen, die ihre Arbeitsstätte im Unterberg haben, die jedoch nicht ihren ordentlichen Wohnsitz sondern nur ihren Zweitwohnsitz im Unterberg haben und jährlich ihren Mitgliedsbeitrag leisten.
- Außerordentliche Mitglieder sind weiters alle, die ihre gesamte Pflichtschulzeit in der Volksschule Krößbach absolviert haben bzw. bis zum 18. Lebensjahr im Unterberg (Definition § 5 b) ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, jetzt ihren ordentlichen Wohnsitz aber nicht mehr im Unterberg haben und jährlich ihren Mitgliedsbeitrag leisten, sowie deren Gatten(innen) und deren Kinder bis zum Ende des Pflichtschulalters.
- Weiters können als außerordentliche Mitglieder Personen aufgenommen werden, die den Verein aktiv bei Veranstaltungen aller Art unterstützen und bereits ein Jahr vor der beantragten Mitgliedschaft diese Voraussetzung erfüllt haben. Die erstmalige Mitgliedschaft einer solchen antragstellenden Person hat der Ausschuß auf Vorschlag der Sektionsleiter zu genehmigen.
Der Anspruch auf Mitgliedschaft erlischt, wenn 3 Jahre keine Mitgliedschaft beantragt wird und keine aktive Leistung für den Verein erbracht wird.
Zu d) Ehrenmitglieder sind Personen, denen auf Grund eines Vorstandsbeschlusses wegen besonderer Verdienste für den Verein die
Ehrenmitgliedschaft verliehen wird. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages ausgenommen.
§ 6 – Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an allen Generalversammlungen teilzunehmen, Anfragen und Anträge zu stellen und ihre Stimme abzugeben. Jedem aktiven Mitglied steht im Rahmen der Vereinstätigkeit in gleicher Weise das aktive und passive Wahlrecht zu. Bei Stimmabgabe hat jedoch jedes Mitglied nur eine Stimme. Weiters steht jedem Mitglied das Recht zu, an allen Einrichtungen des Vereines teilzuhaben und alle hiedurch gegebenen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei.
§ 7 – Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in der Generalversammlung festgesetzt wird, regelmäßig und pünktlich zu bezahlen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung zu befolgen, das Interesse des Vereines nach Kräften zu fördern und die Bestrebungen des Vereines weitestgehendst zu unterstützen. Jedes Mitglied hat weiters die Pflicht, das in ihn gesetzte Vertrauen durch die Annahme der Wahl zu rechtfertigen. Alle Mitglieder haben jede Art der Schädigung des Vereines zu unterlassen.
§ 8 – Aussschluß aus dem Verein
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder welche den Vereinszweck verletzen oder die Interessen des Vereines schädigen oder mit der Mitgliedsbeitragsleistung mehr als 3 Monate schuldhaft im Rückstand sind, durch Beschluß vom Verein auszuschließen. Dieser Beschluß wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der mitzustimmen hat. Der Beschluß ist dem auszuschließenden Mitglied bekanntzugeben.
Ausgeschlossene Mitglieder gehen aller aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte verlustig.
§ 9 – Mitgliedsnachweis
Jedes Mitglied wird zum Nachweis seiner Mitgliedschaft bei seinem Eintritt ins Mitgliedsbuch eingetragen. In diesem erfolgt die Bestätigung über die Leistung des Mitgliedsbeitrages. Der Austritt wird ebenfalls im Mitgliederverzeichnis festgehalten.
§ 10 – Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kassaprüfer
d) Das Schiedsgericht
§ 11 – Die Generalversammlung ihre Obliegenheiten und Geschäftsordnung
Mindestens 1 x im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung hiezu ist jedem Mitglied (pro Haushalt) ca. 7 Tage früher schriftlich bekanntzugeben.
Der Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) Die Wahl des Vorstandes
b) Die Bestimmung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
c) Die Änderung der Statuten sowie deren Ergänzungen
d) Die Entgegennahme und Beschlussfassung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
e) Die Entlastung des Vorstandes auf Grund des Rechenschaftsberichtes
f) Die Wahl der Kassenprüfer und die Entgegennahme ihrer Berichte
g) Die freiwillige Auflösung des Vereines
h) Sonstige Angelegenheiten, insbesondere solche, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutung für die Gesamtinteressen des Vereines von der Gesamtheit der Mitglieder beschlossen werden sollen.
Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine ao. Generalversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/4 der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich verlangt und begründet wird. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Das Verfahren zur Einberufung ist bei der ao. das gleiche, wie bei der ordentl. Generalversammlung. Jede Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine 1/2 Stunde später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 24 Stunden vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen sind Beschlüsse über eine Statutenänderung und einer Vereinsauflösung. Bei Wahlen gilt ein Wahlvorschlag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt die Stimme des Vorsitzenden, der ebenfalls mitzustimmen hat, bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Für den Beschluß der Vereinsauflösung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Generalversammlung und über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokollbuch zu führen, in welchem deren Verlauf in seinen wichtigsten Teilen kurz festgehalten wird. Alle Beschlüsse sind jedoch wörtlich in das Protokollbuch aufzunehmen. Ebenso sind bei Wahlen die Wahlvorschläge und – ergebnisse genau anzuführen. Jedes Protokoll ist vom Obmann und zwei weiteren Ausschussmitgliedern zu unterschreiben.
§ 12 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Kassierstellvertreter, den Sektionsleitern und dem Zeugwart. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt.
§ 13 – Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Der Obmann, in dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter, vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er beruft die Sitzungen ein und führt in den Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Der Obmann ist auch der Leiter der durchzuführenden Wahlen. Er vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Generalversammlung. Der Schriftführer, in dessen Verhinderung ein Vorstandsmitglied, führt bei den Sitzungen und Versammlungen das Protokollbuch, verfaßt alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente. Der Kassier, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstiger Einnahmen und die Auszahlungen sowie deren Verbuchungen. Zu diesem Zwecke hat er ein Kassabuch zu führen. Außerdem hat er die Bestätigung über die geleisteten Mitgliedsbeiträge jeweils vorzunehmen. Der Kassier ist dem Vorstand gegenüber für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber für die Durchführung ihrer Beschlüsse, für die Leitung des Vereines und für die Vermögensgebarung verantwortlich und hat dieser jährlich anläßlich der Jahreshauptversammlung Rechenschaft zu geben.
§ 14 – Obliegenheiten des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen:
1) Die Verwaltung des Vermögens
2) Die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluß vom Mitgliedern
3) Die Einberufung der ordentl. und ao. Generalversammlungen
4) Die Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung
5) Die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
6) Die Aufstellung des jährlichen Rechnungsabschlusses
7) Die Festlegung der Bedingungen für div. Veranstaltungen des Vereines
8) Die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mind. 5 Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende, der ebenfalls mitzustimmen hat, mit seiner Stimmen den Ausschlag.
Die Stimmgebung ist mündlich, sie kann jedoch vom Vorsitzenden durch Erheben der Hand oder durch Erheben vom Sitz durchgeführt werden. Es bleibt dem Vorstand jedoch überlassen, in einzelnen Fällen auch eine geheime Abstimmung zu beschließen.
Über die Sitzung des Vorstandes ist Protokoll zu führen.
§ 15 – Zeichnungsberechtigung
Zeichnungsberechtigung besitzen bei schriftlichen Angelegenheiten – ausgenommen finanzielle – der Obmann und Schriftführer.
Bei finanziellen Angelegenheiten (Zeichnungsberechtigung bei Banken etc.) sind der Obmann und der Kassier zeichnungsberechtigt.
§ 16 – Die Kassenprüfer
Von der Generalversammlung werden zwei Kassaprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassaprüfer haben die Pflicht, die Kassengeschäfte und die übrige Vermögensgebarung des Vereines zu überwachen, und der Generalversammlung zu berichten.
§ 17 – Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander, entscheidet das Schiedsgericht. Dieses wird gebildet indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter wählt. Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes an der Sache unbeteiligtes Vereinsmitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes. Sollte bezüglich der Person des Schiedsrichterobmannes keine Einigung erzielt werden, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Der Obmann des Schiedsgerichtes hat mitzustimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Schiedsgerichtsmitgliedern zu unterfertigen ist.
§ 18 – Freiwillige Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung kann durch 2/3 Mehrheit der gesamten Mitglieder des Vereines in einer eigens hiefür einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen ist der Kirche Krössbach zu übergeben.
Über die Übergabe ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Namen der Gründungsmitglieder lt. § 5 (Mitgliedschaft):
Comployer Fritz sen. Comployer Rosa Gleinser Franz sen. (Schneit) Gleinser Franz (Tumiler) Gleinser Raimund (Schneider) Gleinser Leo Gleinser Georg Gleinser Johann jun. (Tumiler) Gleinser Emanuel Gleinser Otto Gleinser Andreas (Hitter) Gleirscher Herbert (Taxer) Grutsch Helmut Haas Heinrich Kindl Rosa Knoflach Andreas Larcher Hermann Matzak Hermann Müller Roman (Resiler) Müller Franz (Sagiler) Pfurtscheller Raimund (Kastner) Pfurtscheller Friedl (Sonnhof) Pfurtscheller Rudolf (Sonnhof) Pfurtscheller Anton (Taxer) Pfurtscheller Alois (Taxer) Pfurtscheller Loni (Edelweiß) Ribis Franz Ranalter Anton Ranalter Wendelin Ribis Vinzenz Siller Friedrich (Steger) Siller Johann (Kratzer) Stabinger Fritz Stabinger Peter Steirer Hermann Steirer Adolf Steirer Karl sen. Steirer Ludwig Steirer Otto Steirer Walter sen. Schlaucher Franz Schlaucher Bruno jun. Schönherr Walter (Schneider) Volderauer Rudolf Schlaucher Bruno sen. Gleinser Johann sen. | Krössbach Krössbach Gasteig Krössbach Gasteig Gasteig Krössbach Krössbach Krössbach Krössbach Gasteig Krössbach Schaller Krössbach Krössbach Krössbach Krössbach Gasteig Gasteig Schaller Gasteig Schaller Schaller Krössbach Krössbach Krössbach Schaller Krössbach Krössbach Krössbach Krössbach Krössbach Krössbach Krössbach Krössbach Krössbach Krössbach Krössbach Krössbach Krössbach Krössbach Krössbach Gasteig Volderau Krössbach Krössbach |
Namen der außerordentlichen Mitglieder lt. Vollversammlungsbeschluß vom 30.11.1984
Hofer Erich „Spern“ Pfurtscheller Johann „Geir“ Schöpf Leo „Polten“ | Dresdner Hütte Volderau Sulzenau Hütte |